Der Zeitplan · Stand: Juli 2026

E-Rechnungspflicht: alle Fristen im Überblick.

Deutschland führt die verpflichtende elektronische Rechnung für inländische B2B-Umsätze in Stufen ein — von der Empfangspflicht 2025 bis zur vollständigen Ausstellungspflicht 2028. Diese Seite fasst den gesamten Zeitplan zusammen, mit Ausnahmen, Rechtsgrundlagen und den amtlichen Quellen.

Das Wichtigste in drei Sätzen

1 · Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können — auch Kleinunternehmer.

2 · Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz E-Rechnungen ausstellen.

3 · Ab dem 1. Januar 2028 gilt die Ausstellungspflicht für alle inländischen B2B-Umsätze — Ausnahmen: Kleinbeträge bis 250 €, Fahrausweise, Kleinunternehmer, B2C.

§ 1 — Der Zeitplan im Einzelnen

  1. in Kraft

    Empfangspflicht für alle Unternehmen

    Jedes inländische Unternehmen muss E-Rechnungen (EN 16931, z. B. XRechnung oder ZUGFeRD) empfangen, verarbeiten und archivieren können — auch Kleinunternehmer, Vermieter mit Umsatzsteuer-Option und Vereine mit unternehmerischem Bereich. Ein E-Mail-Postfach genügt als Empfangsweg; eine Zustimmung des Empfängers ist nicht mehr erforderlich. Die E-Rechnung ist seitdem der gesetzliche Regelfall, Papier und PDF sind nur noch „sonstige Rechnungen“.

  2. läuft

    Übergangsfrist für alle Aussteller

    Für Umsätze bis Ende 2026 dürfen alle Unternehmen weiterhin Papierrechnungen ausstellen — oder sonstige elektronische Formate (etwa ein einfaches PDF), sofern der Empfänger zustimmt. Wer bereits umgestellt hat, ist auf der sicheren Seite: Eine E-Rechnung muss jeder Geschäftskunde annehmen.

  3. nächste Stufe

    Ausstellungspflicht — Stufe 1 (Vorjahresumsatz über 800.000 €)

    Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Jahr 2026 über 800.000 € lag, müssen für inländische B2B-Umsätze E-Rechnungen ausstellen. Papier und einfache PDFs sind für diese Gruppe dann unzulässig. Unternehmen bis 800.000 € Vorjahresumsatz dürfen noch bis Ende 2027 sonstige Rechnungen verwenden.

  4. Übergang

    Letzte Schonfrist: kleinere Unternehmen und EDI

    Unternehmen bis 800.000 € Vorjahresumsatz dürfen letztmalig sonstige Rechnungen ausstellen. Etablierte EDI-Verfahren, die nicht der Norm EN 16931 entsprechen, dürfen — mit Zustimmung des Empfängers — ebenfalls noch bis Ende 2027 weiterverwendet werden.

  5. Endstufe

    Ausstellungspflicht für alle

    Die E-Rechnungspflicht gilt vollständig: Alle inländischen Unternehmen müssen für B2B-Umsätze in Deutschland E-Rechnungen ausstellen, unabhängig vom Umsatz. Damit ist die Umstellung abgeschlossen — vorbehaltlich der dauerhaften Ausnahmen (siehe unten).

§ 2 — Dauerhafte Ausnahmen

Unabhängig von allen Übergangsfristen bleiben bestimmte Rechnungen dauerhaft von der Pflicht zur E-Rechnung ausgenommen:

AusnahmeRechtsgrundlage
Kleinbetragsrechnungen bis 250 € (brutto)§ 33 UStDV
Fahrausweise§ 34 UStDV
Rechnungen von Kleinunternehmern (Ausstellung; die Empfangspflicht gilt trotzdem)§ 34a UStDV (JStG 2024)
Rechnungen an Endverbraucher (B2C)§ 14 UStG
Viele steuerfreie Umsätze, z. B. steuerfreie Vermietung§ 4 Nr. 8–29 UStG

§ 3 — Häufige Fragen zu den Fristen

Ab wann ist die E-Rechnung in Deutschland Pflicht?
Die E-Rechnungspflicht gilt gestaffelt: Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz E-Rechnungen ausstellen, ab dem 1. Januar 2028 gilt die Ausstellungspflicht für alle inländischen B2B-Umsätze.
Wer muss seit 2025 E-Rechnungen empfangen können?
Jedes inländische Unternehmen — auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG, Vermieter mit Umsatzsteuer-Option und Vereine mit unternehmerischem Bereich. Ein gewöhnliches E-Mail-Postfach reicht als Empfangsweg aus; die Zustimmung des Empfängers ist seit 2025 nicht mehr erforderlich.
Für wen gilt die Ausstellungspflicht ab 2027?
Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr (2026) über 800.000 € lag, für inländische B2B-Umsätze E-Rechnungen ausstellen. Kleinere Unternehmen haben bis Ende 2027 Zeit; ab dem 1. Januar 2028 gilt die Pflicht für alle.
Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?
Nein. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind durch das Jahressteuergesetz 2024 (§ 34a UStDV) dauerhaft von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen befreit — sie dürfen weiterhin sonstige Rechnungen (Papier oder PDF) verwenden. Empfangen können müssen sie E-Rechnungen aber seit dem 1. Januar 2025 trotzdem.
Welche Rechnungen sind dauerhaft von der E-Rechnungspflicht ausgenommen?
Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto (§ 33 UStDV), Fahrausweise (§ 34 UStDV), Rechnungen von Kleinunternehmern (§ 34a UStDV), Rechnungen an Endverbraucher (B2C) sowie viele steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8–29 UStG — etwa steuerfreie Vermietung.
Gilt ein PDF als E-Rechnung?
Nein. Eine E-Rechnung im Sinne des § 14 UStG muss in einem strukturierten elektronischen Format nach der europäischen Norm EN 16931 vorliegen — in Deutschland vor allem XRechnung (reines XML) oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1 (PDF mit eingebettetem XML, außer den Profilen MINIMUM und BASIC-WL). Ein gewöhnliches PDF ist nur eine „sonstige Rechnung“.
Wie lange müssen E-Rechnungen aufbewahrt werden?
Der strukturierte Teil einer E-Rechnung muss acht Jahre unverändert aufbewahrt werden (§ 14b UStG in der Fassung des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes). Die Speicherung muss die Daten unverändert und maschinell auswertbar halten.

§ 4 — Amtliche Quellen und Rechtsgrundlagen

Für Presse und Verweise

Diese Übersicht wird laufend anhand der BMF-Schreiben und Gesetzesänderungen aktualisiert (Stand oben). Sie darf mit Quellenangabe frei zitiert und verlinkt werden: e-rechnungen.org/e-rechnung-pflicht-fristen. Fragen und Korrekturhinweise an hello@e-rechnungen.org.