Der Zeitplan · Stand: Juli 2026
E-Rechnungspflicht: alle Fristen im Überblick.
Deutschland führt die verpflichtende elektronische Rechnung für inländische B2B-Umsätze in Stufen ein — von der Empfangspflicht 2025 bis zur vollständigen Ausstellungspflicht 2028. Diese Seite fasst den gesamten Zeitplan zusammen, mit Ausnahmen, Rechtsgrundlagen und den amtlichen Quellen.
1 · Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können — auch Kleinunternehmer.
2 · Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz E-Rechnungen ausstellen.
3 · Ab dem 1. Januar 2028 gilt die Ausstellungspflicht für alle inländischen B2B-Umsätze — Ausnahmen: Kleinbeträge bis 250 €, Fahrausweise, Kleinunternehmer, B2C.
§ 1 — Der Zeitplan im Einzelnen
in Kraft
Empfangspflicht für alle Unternehmen
Jedes inländische Unternehmen muss E-Rechnungen (EN 16931, z. B. XRechnung oder ZUGFeRD) empfangen, verarbeiten und archivieren können — auch Kleinunternehmer, Vermieter mit Umsatzsteuer-Option und Vereine mit unternehmerischem Bereich. Ein E-Mail-Postfach genügt als Empfangsweg; eine Zustimmung des Empfängers ist nicht mehr erforderlich. Die E-Rechnung ist seitdem der gesetzliche Regelfall, Papier und PDF sind nur noch „sonstige Rechnungen“.
läuft
Übergangsfrist für alle Aussteller
Für Umsätze bis Ende 2026 dürfen alle Unternehmen weiterhin Papierrechnungen ausstellen — oder sonstige elektronische Formate (etwa ein einfaches PDF), sofern der Empfänger zustimmt. Wer bereits umgestellt hat, ist auf der sicheren Seite: Eine E-Rechnung muss jeder Geschäftskunde annehmen.
nächste Stufe
Ausstellungspflicht — Stufe 1 (Vorjahresumsatz über 800.000 €)
Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Jahr 2026 über 800.000 € lag, müssen für inländische B2B-Umsätze E-Rechnungen ausstellen. Papier und einfache PDFs sind für diese Gruppe dann unzulässig. Unternehmen bis 800.000 € Vorjahresumsatz dürfen noch bis Ende 2027 sonstige Rechnungen verwenden.
Übergang
Letzte Schonfrist: kleinere Unternehmen und EDI
Unternehmen bis 800.000 € Vorjahresumsatz dürfen letztmalig sonstige Rechnungen ausstellen. Etablierte EDI-Verfahren, die nicht der Norm EN 16931 entsprechen, dürfen — mit Zustimmung des Empfängers — ebenfalls noch bis Ende 2027 weiterverwendet werden.
Endstufe
Ausstellungspflicht für alle
Die E-Rechnungspflicht gilt vollständig: Alle inländischen Unternehmen müssen für B2B-Umsätze in Deutschland E-Rechnungen ausstellen, unabhängig vom Umsatz. Damit ist die Umstellung abgeschlossen — vorbehaltlich der dauerhaften Ausnahmen (siehe unten).
§ 2 — Dauerhafte Ausnahmen
Unabhängig von allen Übergangsfristen bleiben bestimmte Rechnungen dauerhaft von der Pflicht zur E-Rechnung ausgenommen:
| Ausnahme | Rechtsgrundlage |
|---|---|
| Kleinbetragsrechnungen bis 250 € (brutto) | § 33 UStDV |
| Fahrausweise | § 34 UStDV |
| Rechnungen von Kleinunternehmern (Ausstellung; die Empfangspflicht gilt trotzdem) | § 34a UStDV (JStG 2024) |
| Rechnungen an Endverbraucher (B2C) | § 14 UStG |
| Viele steuerfreie Umsätze, z. B. steuerfreie Vermietung | § 4 Nr. 8–29 UStG |
§ 3 — Häufige Fragen zu den Fristen
- Ab wann ist die E-Rechnung in Deutschland Pflicht?
- Die E-Rechnungspflicht gilt gestaffelt: Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz E-Rechnungen ausstellen, ab dem 1. Januar 2028 gilt die Ausstellungspflicht für alle inländischen B2B-Umsätze.
- Wer muss seit 2025 E-Rechnungen empfangen können?
- Jedes inländische Unternehmen — auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG, Vermieter mit Umsatzsteuer-Option und Vereine mit unternehmerischem Bereich. Ein gewöhnliches E-Mail-Postfach reicht als Empfangsweg aus; die Zustimmung des Empfängers ist seit 2025 nicht mehr erforderlich.
- Für wen gilt die Ausstellungspflicht ab 2027?
- Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr (2026) über 800.000 € lag, für inländische B2B-Umsätze E-Rechnungen ausstellen. Kleinere Unternehmen haben bis Ende 2027 Zeit; ab dem 1. Januar 2028 gilt die Pflicht für alle.
- Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?
- Nein. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind durch das Jahressteuergesetz 2024 (§ 34a UStDV) dauerhaft von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen befreit — sie dürfen weiterhin sonstige Rechnungen (Papier oder PDF) verwenden. Empfangen können müssen sie E-Rechnungen aber seit dem 1. Januar 2025 trotzdem.
- Welche Rechnungen sind dauerhaft von der E-Rechnungspflicht ausgenommen?
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto (§ 33 UStDV), Fahrausweise (§ 34 UStDV), Rechnungen von Kleinunternehmern (§ 34a UStDV), Rechnungen an Endverbraucher (B2C) sowie viele steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8–29 UStG — etwa steuerfreie Vermietung.
- Gilt ein PDF als E-Rechnung?
- Nein. Eine E-Rechnung im Sinne des § 14 UStG muss in einem strukturierten elektronischen Format nach der europäischen Norm EN 16931 vorliegen — in Deutschland vor allem XRechnung (reines XML) oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1 (PDF mit eingebettetem XML, außer den Profilen MINIMUM und BASIC-WL). Ein gewöhnliches PDF ist nur eine „sonstige Rechnung“.
- Wie lange müssen E-Rechnungen aufbewahrt werden?
- Der strukturierte Teil einer E-Rechnung muss acht Jahre unverändert aufbewahrt werden (§ 14b UStG in der Fassung des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes). Die Speicherung muss die Daten unverändert und maschinell auswertbar halten.
§ 4 — Amtliche Quellen und Rechtsgrundlagen
- BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 — Einführung der obligatorischen E-Rechnung (Grundsatzschreiben)
- BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 — Konkretisierung und Änderung des UStAE (u. a. Formatfehler, Validierung, Aufbewahrung)
- BMF: Fragen und Antworten zur verpflichtenden E-Rechnung
- § 14 UStG — Ausstellung von Rechnungen (i. d. F. des Wachstumschancengesetzes vom 27. März 2024)
- §§ 33, 34, 34a UStDV — Kleinbetragsrechnungen, Fahrausweise, Kleinunternehmer
Für Presse und Verweise
Diese Übersicht wird laufend anhand der BMF-Schreiben und Gesetzesänderungen aktualisiert (Stand oben). Sie darf mit Quellenangabe frei zitiert und verlinkt werden: e-rechnungen.org/e-rechnung-pflicht-fristen. Fragen und Korrekturhinweise an hello@e-rechnungen.org.